Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

AGB

Das nötige Kleingedruckte.

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Mit Wirkung ab 1. September 2012 unterliegen unsere Leistungen, insbesondere Entwurf, Planung, Gestaltung & Design, Anfertigung, Lieferung und Transport, Montage, Gebrauchsüberlassung, Demontage, Rücktransport, etc. von Elementen / Bausystemen für Standbauten für Messen, Promotionen, Ausstellungen, Events, Beratung und Organisation, etc. in diesem Zusammenhang, sowie die Verträge zwischen Frey & Frey AG (nachfolgend F&F genannt) und ihren Kunden ausschliesslich diesen AGB, soweit diese nicht ausdrücklich durch die zeichnungsberechtigten Verantwortlichen von F&F mit abweichender schriftlicher Vereinbarung zwischen F&F und dem Kunden  abgeändert worden sind. Eigene Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und entfalten keine Wirkung.
1.2 Angebote von Frey & Frey AG, Vertragsabschluss
Die Gültigkeit unserer Angebote ist auf 30 Tage ab Angebotsdatum befristet. Darüber hinaus behält sich F&F das Recht vor, ein noch nicht angenommenes Angebot jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, sollte F&F der Ansicht sein, eine rechtzeitige Ausführung des Auftrages sei aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeit nicht mehr möglich. Angebote gelten nur für den Adressaten. Die Annahme des Angebotes von F&F durch den Kunden kann formlos erfolgen, insbesondere auch mündlich. Mit der Angebotsannahme durch den Kunden kommt der Vertrag zwischen F&F und dem Kunden rechtsgültig zustande und der Kunde anerkennt damit gleichzeitig diese AGB. F&F bestätigt die Angebotsannahme mittels schriftlicher Auftragsbestätigung, welche vom Kunden unterzeichnet an F&F zu retournieren ist. Allfällige Unstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung sind F&F umgehend mitzuteilen. Spätere Änderungen oder Annullierungen sind nicht mehr möglich bzw. zwingend mit Kostenfolgen verbunden.
1.3 Preise, Preislisten und -angaben
Die von F&F genannten Preise sind, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken (CHF). Die Kosten für Steuern (inkl. MwSt, etc.), Gebühren und Abgaben jeglicher Art gehen zu Lasten des Kunden. Allgemeine, d.h. nicht an einen oder mehrere bestimmte(n) Empfänger gerichtete Preislisten und –angaben von F&F, einschliesslich Preisangaben im Internet, sind Richtwerte und keine Angebote im Sinne von Ziffer 1.2 dieser AGB. F&F behält sich eine jederzeitige Änderung solcher Preislisten und –angaben vor.
1.4 Lieferbedingungen
F&F trägt die Gefahr für Lieferungen, welche durch sie selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen erfolgen. Andere Lieferungen erfolgen auf die Gefahr des Empfängers.
1.5 Lieferfristen
Die vereinbarte Frist wird von F&F nach bestem Vermögen eingehalten. Wegen Nichteinhalten der Frist kann der Besteller keinen Schadenersatz geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten. F&F lehnt jede Haftung für solche Schäden ab. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Fälle, für welche F&F aus grobem Selbstverschulden einzustehen hat und in denen die termingerechte Ablieferung ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist. F&F übernimmt in keinem Falle die Haftung für Schäden, welche aus verspäteter Ablieferung rechtzeitig versandter Güter resultieren.
1.6 Zahlungskonditionen
Sofern nicht anders vereinbart, wird 50% der Vertragssumme bei Auftragserteilung (rein netto innert 30 Tagen ab Versanddatum oder Faktura) und 50% nach erfolgter Messe (rein netto innert 30 Tage ab Versanddatum der Faktura) in Rechnung gestellt. F&F kann zur Erbringung ihrer Leistungen nur dann verpflichtet werden, wenn die Akontozahlung über 50% rechtzeitig erfolgt. Im Falle der Nichtbezahlung von Akontozahlungen, behält sich F&F vor, vom Vertrag zurückzutreten. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
1.7 Verpackung
F&F liefert oder versendet das fertiggestellte Werk in geeigneter Verpackung und ohne vorgängige Rücksprache mit dem Besteller. Sonderwünsche sind bei Auftragserteilung mit F&F abzusprechen. Mangels anderslautender Abrede verbleibt die Verpackung im Eigentum von F&F und wird dem Kunden lediglich geliehen. Leihweise überlassenes Verpackungsmaterial ist innert eines Monats nach Lieferung oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses franko Domizil an F&F zurückzusenden. Einwegverpackungsmaterialien werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis verrechnet, die fachgerechte Entsorgung ist Sache des Kunden. Wiederbeschaffung, Reparatur oder Reinigung von verlorenen, beschädigten oder grob verunreinigten Leihverpackungsmaterialien werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis verrechnet.
1.8 Haftung
F&F haftet im Falle von Vertragsverletzungen und ausservertraglichen Haftungstatbeständen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorbehalten bleiben weitergehende Haftungsübernahmen durch F&F in den vorliegenden AGB oder aus schriftlichen Verträgen: Der Kunde haftet für Beschädigung oder Verlust der im Eigentum von F&F stehenden oder von F&F zur Verfügung gestellten und sich im Zugriffsbereich des Kunden befindlichen Waren, sofern sie durch ihn, Dritte, höhere Gewalt oder anderen Zufall verursacht wurden. Bei der Beiziehung von Substituten haftet F&F für sorgfältige Auswahl und Instruktion, bei Hilfspersonen (etc.) zudem für deren Überwachung.
1.9 Versicherung
F&F verfügt über eine Haftpflichtversicherung bis zu einer Schadenssumme von Fr. 5’000’000.–. Das Material von F&F sowie bei ihr eingelagertes Kundenmaterial ist feuer- und elementarschadenversichert. Für weitergehende Schäden oder Verluste haftet F&F nicht. Weitergehende Versicherungen (wie z.B. Versicherung von Vandalismusschäden und Diebstahl) hat der Kunde abzuschliessen. Der Kunde verpflichtet sich für Personen, welche unter seiner Verantwortung stehen und für von ihm oder von Dritten eingebrachtes Material, die entsprechenden Haftpflicht- und übrigen Versicherungen abzuschliessen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden).
1.10 Gewährleistung
Weist das Werk Mängel auf, so hat der Kunde diese unverzüglich, spätestens jedoch innert 5 Arbeitstagen nach Übernahme desselben, F&F schriftlich mitzuteilen. Die behaupteten Mängel sind genau zu bezeichnen. Wird das Werk  bei F&F abgeholt, so hat der Kunde oder der von ihm beauftragte Chauffeur dieses unverzüglich zu kontrollieren. ein beanstandetes Werk darf unter keinen Umständen verwendet werden, anderenfalls die Verwendung als Genehmigung gilt. Bei Missachtung gehen alle Folgekosten zu Lasten des Kunden. Bei rechtzeitiger Rüge eines Mangels, der nachweisbar auf einen von F&F zu vertretenen Umstand zurückzuführen ist, repariert und/oder ersetzt F&F das beanstandete Werk kostenlos so rasch als möglich. F&F behält sich vor, geeignete Ersatzware anstelle des bestellten Werks zu liefern. Für ein repariertes oder ersetztes Werk leistet F&F in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung. Betrifft der Mangel einen von F&F nicht zu vertretenden Fabrikations- oder Materialfehler, leitet F&F die Mängelrüge an die Herstellerfirma weiter. Bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, bei natürlicher Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften, falscher Wartung, unsachgemässer Aufbewahrung und ähnlichen Fällen ist jede Haftung durch F&F ausgeschlossen. Beanstandungen des gelieferten Werks befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur vereinbarten und termingerechten Zahlung. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
1.11 Konzepte, Vorstudien und Projekte
Konzepte, Vorstudien und Projekte, einschliesslich der Herstellung von Mustern und Prototypen, welche F&F im Auftrag des Kunden ausarbeitet, bleiben Eigentum von F&F und dürfen ohne schriftliches Einverständnis von F&F nicht an Dritte abgegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. F&F behält sich das Recht vor, für Konzepte, Vorstudien und Projekte Rechnung zu stellen, sofern die darauf beruhende Bestellung nicht innert drei Monaten oder nach vereinbarter Frist nach Unterbreitung der Vorschläge durch F&F bei F&F eingeht. Ausgenommen sind abweichende Vereinbarungen zwischen F&F und dem Kunden.
1.12 Urheber- und andere Schutzrechte seitens F&F
Sofern schriftlich keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, verbleiben sämtliche Rechte (insbes. Urheber-, Muster und Modellrechte) bei F&F. Wurde ein Übergang genannter Rechte auf den Kunden vereinbart, erfolgt dieser erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises.
1.13 Schutzrechte Dritter
Der Besteller übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung seines Auftrages oder Werkvertrages nach von ihm beigebrachten Entwürfen, Modellen, Zeichnungen oder Muster etc. Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Markenrechte, nicht verletzt werden.
1.14 Hilfspersonen und Substituten
Sofern nicht anders vereinbart, behält sich F&F das Recht vor, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten Hilfspersonen und/oder Substituten beizuziehen.

2. Spezialvorschriften für einzelne Vertragsarten

2.1 Werkvertrag
2.1.1 Gefahrtragung
Geht das Werk vor der Übergabe unter oder wird es beschädigt, haftet F&F nur, wenn der Schaden in den Räumlichkeiten oder Fahrzeugen von F&F eintritt, oder wenn der Schaden oder Untergang von F&F verschuldet ist.
2.1.2 Wandelung, Minderung und Nachbesserung
Das Recht des Bestellers auf Wandelung, Minderung und Nachbesserung besteht lediglich, falls F&F am Mangel ein Verschulden trifft. Dem Nachbesserungsrecht kommt Vorrang zu. Das Wandelungs- und Minderungsrecht steht dem Besteller nur zu, sofern allfällige Werkmängel nicht fristgerecht behoben werden können.
2.2 Kauf
2.2.1 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum der F&F bis zur vollständigen Bezahlung der Faktura. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass F&F seine Angaben für den Eintrag des Sachverhalts in das Eigentumsvorbehaltsregister verwenden kann. Für den Fall der Weiterveräusserung von Waren, welche noch im Eigentum von F&F stehen, tritt der Kunde die ihm daraus seinerseits erwachsenden Forderungen und Ansprüche an F&F ab. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2.2.2 Gefahrtragung
Die Gefahrtragung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (OR185).

3. Miete

3.1 Lieferung und Rückgabe
Falls nicht anders vereinbart, werden Mietwaren, welche von F&F geliefert wurden, nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer auch wieder von F&F abgeholt. Mietwaren, welche durch den Mieter oder durch vom Mieter beauftragte Dritte bei F&F abgeholt wurden, müssen auch wieder an F&F zurückgebracht werden.
3.2 Reparatur und Reinigung
Die von F&F zur Verfügung gestellte Ware muss in unbeschädigtem und normal sauberem Zustand zurückgebracht werden. Reparaturen von Schäden, welche das Mass der normalen Abnützung überschreiten, werden nach üblichem Stundenansatz, zuzüglich Materialkosten, ausgeführt. Sollte F&F nicht in der Lage sein, den vertragsmässigen Zustand selbst wiederherzustellen, so werden dem Kunden sämtliche Kosten der auswärtigen Reparatur oder, falls eine solche nicht möglich ist, der Neuanschaffung in Rechnung gestellt. Letzteres gilt auch bei Verlust oder Untergang der Ware.
3.3 Annullierungskosten
Sofern nicht anders vereinbart, verrechnet F&F bis zu 15 Tage vor Auslieferungs-oder Abholungsdatum die allenfalls angefallenen Bereitstellungskosten. Zu einem späteren Zeitpunkt annullierte oder nicht abgeholte Bestellungen werden zum vollen Preis verrechnet.

Allgemeine abschliessende Bestimmungen

Anwendbares Recht
Schweizerisches Recht, insbesondere das Schweizerische Obligationenrecht und Schweizer Vorschriften , insbesondere Sicherheits- und Umweltvorschriften sind anwendbar.
4.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen F&F und den Kunden erwachsenden Streitigkeiten befindet sich am Sitz von F&F. © 2012 Frey & Frey AG

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